Praxis für Kinder- und Jugendpsychotherapie (TP/AP)
Diez

Schweigepflicht, Datenschutzerklärung und Patientenrechte

  1. Schweigepflicht

Schweigepflicht: Als Therapeutinnen unterstehen wir der ärztlichen Schweigepflicht, so dass alle Deine /Ihre Themen im vertrauensvoll Rahmen besprochen werden können. 

 2. Datenschutz

Einwilligung: Vor jeglicher Datenverarbeitung müssen Sie als Patient eine Einwilligung geben. 

Wenn Sie mir E-mails schreiben, kann ich auf die Inhalte aus datenschutztechnischen Gründen nicht schriftlich eingehen. Themen, die Sie beschäftigen, klären wir immer im persönlichen Gespräch. Bitte machen Sie hierfür einen Termin aus. Dies gilt auch für bereits laufende Therapien und die damit verbundenen Elterngespräche bei Kindern unter 15 Jahren.   

Zu dem bitte ich Sie, Ihre Daten selbst zu  schützen, in dem Sie schriftliche Benachrichtigungen in einen beschrifteten, verschlossenen Umschlag legen und mir in den Briefkasten werfen. Bitte senden Sie keine Anlagen in den Mails, diese muß ich löschen, ohne sie zu lesen. 

Zweckbindung der Daten: Wir in unserer Praxis dürfen die von Patienten erhobenen Daten, dazu zählen auch die Diagnosen, immer zum Zweck der Leistungserbringung und Abrechnung erheben. 

Bei privatversicherten Patienten läuft die Abrechnung oft über einen externen Dienstleister. Hierfür benötigen wir eine unabhängige Einwilligungserklärung, welche Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten. 

Das Recht auf Löschen der Daten: Nicht davon betroffen sind  Daten, die wir Therapeuten zum Nachweis der Leistungserbringung oder aus Haftpflichtgründen aufbewahren müssen. Diese Datensicherung darf dann allerdings nur begrenzt und in bestimmten Fällen zugänglich sein.

Portabilität der Daten: Wir nutzen zum Abrechnen das System von Elefant und Telematikinfrastruktur von Hasomed. Das heißt, dass Sie als Patient  nach Paragraf 20 der EU-DSGVO das Recht haben, die sie betreffenden Daten, “in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten” und diese Daten, ohne Medienbrüche an Dritte, zu übermitteln. 

Ich nutze Strato als Webseite und erhalte hierüber die E-Mails und Kontaktdaten, welche Sie mir über das Formular vermitteln. Zusammengefasst werden die Daten über Thunderbird. 

Dies müssen Sie wissen, damit sie überlegen, ob Sie ihre Daten über die Webseite an mich übermitteln möchten oder nicht.  

3. Patientenrecht

Nach § 630g BGB haben Sie Einsichtnahme in die Patientenakte. 

Das heißt nach Absatz 

"(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend  anzuwenden."*1

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Patient darf jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen. Ausnahme: es stehen gewichtige therapeutische Gründe entgegen. Abschriften sind dem Patienten auszuhändigen. Er muss allerdings die Kosten für diese tragen.  Der Anspruch des Patienten auf Akteneinsicht war bereits nach ständiger Rechtsprechung seit vielen Jahren ganz umfassend und wird durch das aktuell in Kraft getretene Patientenrechtegesetz nochmals bestätigt. Patienten haben nunmehr ein gesetzliches Recht auf vollständige Akteneinsicht, hierzu zählen auch Berichte und Fremdbefunde.

Die Frage, die häufig gestellt wird, ist, inwieweit sich die Einsichtnahme auch auf subjektive Einträge des Therapeuten bezieht. Hier verweisen wir auf die Bundestags-Drucksache 17/10488 (Gesetzesbegründung zum PRG):

„Niederschriften über persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen des Behandelnden betreffend die Person des Patienten sind dem Patienten grundsätzlich offen zu legen. Ein begründetes Interesse des Behandelnden an der Nichtoffenbarung solcher Aufzeichnungen ist, in Abwägung zu dem Persönlichkeitsrecht des Patienten, im Regelfall nicht gegeben. Auch hier kommt es aber auf die Umstände im Einzelfall an.“

Das Recht des Patienten auf Einsicht in seine  Akte ergibt sich aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es steht grundsätzlich über dem Persönlichkeitsrecht des Behandlers.

Ausnahmen vom umfassenden Akteneinsichtsrecht sind nur dann gegeben (d.h. die Einsichtnahme kann dann nur teilweise oder vollständig verweigert werden), wenn „erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter“ entgegenstehen. „Erhebliche therapeutische Gründe“, die gegen die Akteneinsicht durch den Patienten sprechen, sind z.B. anzunehmen bei einer erheblichen Gesundheitsgefährdung des Patienten aufgrund der Einsichtnahme.

Eine zweite Ausnahme („sonstige erhebliche Rechte Dritter“) dient dem Schutz Dritter, z.B. wenn sensible Daten über die persönliche Situation der Eltern bei der Behandlung eines Minderjährigen dokumentiert wurden.

Eine ergänzende Anmerkung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen: Eine Einschränkung in Bezug auf die Einsichtnahme in die Akten durch die Sorgeberechtigten kann dann bestehen, wenn ein Jugendlicher, der „einsichtsfähig“ im rechtlichen Sinne ist, auf der Schweigepflicht auch gegenüber den Eltern besteht. Die Einsichtsfähigkeit liegt regelmäßig etwa ab dem 14./15. Lebensjahr vor, urteilsfähige Minderjährige können ihre Persönlichkeitsrechte ab diesem Zeitpunkt eigenständig ausüben.

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