Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Lydia Gehler
Alter Markt 2
65582 Diez
Telefon: 06432/ 924537
E-Mail: info@therapie-zentrum.eu
Approbationen in analytischer und tiefenpsychologischer Kinder- und Jugendtherapie
Vertragstherapeutische Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland- Pfalz
KV RLP-Hauptverwaltung
Isaac-Fulda-Allee 14
55124 Mainz
Homepage: https://www.kv-rlp.de/
Mitglied der Psychotherapeutenkammer Rheinland- Pfalz
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Diether-von-Isenburg-Str. 9-11
55116 Mainz
Homepage: https://www.lpk-rlp.de/
Geltendes Berufsrecht:
Kinder- und Jugendpsychotherapeuten unterliegen der Muster-Berufsordnung in ihren Grundsätzen, Regeln und Formen.
Sie sieht sich im Einklang mit berufsethischen Traditionen von akademischen Heilberufen und auf die Grundgesetze der BRD.
Die Berufsordnung hat neben den Zielen das Vertrauen zwischen Patient und Behandler zu fördern, den Schutz des Patienten zu sichern und die Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung sicherzustellen auch den Zweck berufswürdiges Verhalten gegenüber Patienten, Kollegen und anderer Dienstleistern aus dem Gesundheitswesen sicherzustellen.
Berufsaufgaben sind u.a. das Ausüben der Heilkunde unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Standards mit dem Ziel, Krankheiten vorzubeugen und zu heilen, Gesundheit zu fördern und Leiden zu lindern.
Berufspflicht:
Psychotherapeuten sind unter anderem dazu verpflichtet
Sorgfaltspflicht:
Psychotherapeuten dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit, die Hilflosigkeit oder eine wirtschaftliche Notlage des Patienten ausnutzen. Noch dürfen sie eine unangemessene Versprechung oder Entmutigung in Bezug auf den Heilungserfolg machen.
Vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung erfolgt eine diagnostische Abklärung unter Einbeziehung amnestischer Erhebung. Dabei wird kooperativ mit Dritten zusammengearbeitet. Die Indikationsstellung und Erstellung eines Therapieplans haben unter Berücksichtigung der mit dem Patienten abgesprochenen Behandlungsziele zu erfolgen.
Psychotherapeuten dürfen keine Behandlungen ausführen, für die sie nicht befähigt sind oder ausreichend ausgebildet sind. Ist ein Vertrauensverhältnis nicht herstellbar, darf ein Therapeut die Behandlung ablehnen oder beenden. Auch wenn er/sie während einer laufenden Therapie feststellt, dass eine fortlaufende Therapie kontraindiziert ist. Bei einer weiterführenden Suche nach Alternative von Behandlungen hat der Therapeut den Patienten unterstützen.
Abstinenz:
Psychotherapeuten haben die Pflicht, ihre Beziehung zu Patienten und deren Bezugspersonen professionell zu gestalten und sind sich dabei der Verantwortung, die sie in Bezug auf ihren Patienten haben, bewusst.
Die Vertrauensbeziehung darf nicht zur Befriedigung der eigenen Interessen und Bedürfnisse aufgebaut werden.
Aufklärungspflicht:
Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der Einwilligung. In den Erstgesprächen werden die Patienten aufgeklärt. Aufgeklärt wird über die Indikation, Art der Behandlung, den Therapieplan, ggfs. Behandlungsalternativen und Risiken.
Aufgeklärt wird auch über die Rahmenbedingungen der therapeutischen Behandlung. Dazu gehören die Sitzungsdauer, die Frequenz, die mögliche Gesamtdauer der Behandlung und die Honorarregelung je nach Kasse (Kassenpatient oder Privatpatient).
Treten Änderungen im Behandlungsverlauf auf welche eine erhebliche Änderung des Vorgehens indiziert, sind diese zu prüfen und in die weitere Behandlung als Information an den Patienten einfließen zu lassen.
Schweigepflicht:
Psychotherapeuten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Das bedeutet, sie sind zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet. Sie haben über Informationen die sie vom Patienten oder über ihn erfahren haben, zu schweigen. Das gilt auch über den Tod hinaus.
Ausnahmen: Bei Gefahr des Patienten in Bezug auf sich selbst oder Dritte. Hier ist die Schweigepflicht zum Schutz des Patienten und gegenüber dem Gemeinwohl abzuwägen und es sind eventuell Maßnahmen zum Schutz des Patienten oder Dritter zu ergreifen.
Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist der Patient darüber in Kenntnis zu setzen.
Hinweis:
Psychologische und therapeutische sowie diagnostische Informationen, die Sie für sich aus dieser Webseite erschließen, können und sollen in keinem Falle eine ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung ersetzen. Bitte sprechen Sie bei möglichen Verdacht auf eine psychische Erkrankung mit ihrem Arzt.
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